Einkaufsbedingungen
1. Angebot
Der Auftragnehmer hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung genau an die Anfrage zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Ausarbeitungen von Angeboten, Planungen, Skizzen und dergleichen haben kostenlos und ohne Verbindlichkeiten für uns zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot 3 Monate gebunden. Alle mit unserer Anfrage zur Verfügung gestellten Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind dem Angebot wieder beizufügen.
2. Bestellungen / Auftragsbestätigungen
Für Bestellungen gelten nur unsere Einkaufsbedingungen. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten, die von unseren Einkaufsbedingungen abweichen, sind nur dann gültig, wenn diese durch uns schriftlich anerkannt sind. Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wen sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Lieferbedingungen und Leistungen. Jede Bestellung ist unverzüglich zu bestätigen. Bestellungen, die innerhalb von 2 Wochen nicht bestätigt sind, können wir zurückziehen.
3. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise, ohne Mehrwertsteuer und verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich etwaiger Verpackungen. Sind in der Bestellung keine Preise genannt, behalten wir uns eine nachträgliche Genehmigung vor.
4. Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt vom Bestelltage. Der Lieferant ist zur Einhaltung der Lieferzeit verpflichtet. Sofern der Lieferant aus irgendeinem Grunde die Lieferzeit nicht einhalten kann, so ist uns dies sofort schriftlich anzuzeigen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant hat dann keinerlei Ansprüche gegen uns. Wir können Ersatz des gesamten uns entstandenen Schadens verlangen. Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.
5. Prüfung / Abnahme / Gewährleistung / Haftung
Wir oder von uns Beauftragte sind berechtigt, beim Lieferanten zu prüfen, ob die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung gewährleistet ist und an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand den in der Bestellung vereinbarten Bedingungen sowie den sonstigen zugesicherten Eigenschaften, den aktuellen Vorschriften der Behörden und den Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt in allen Fällen 5000 Betriebsstunden, mindestens aber 12 Monate. Bei einer schriftlichen Mängelrüge ist die Gewährleistungspflicht unterbrochen. Mit der Behebung des Mangels beginnt die Gewährleistungsfrist 5000 Betriebsstunden, mindestens aber 12 Monate neu zu laufen. Wir haben neben den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften auch das Recht, nach unserer Wahl Nachbesserungen zu verlangen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, uns auf eine Nachbesserung einzulassen. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist, können wir den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder Schadenersatz verlangen. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten wird durch die Abnahme der Lieferung / Leistung nicht berührt. Lässt der Lieferant eine angemessne Frist zur Mängelbeseitigung oder Neulieferung verstreichen, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Irgendwelche Ansprüche des Lieferanten bestehen in einem derartigen Falle nicht. Wir können unsererseits von dem Lieferanten Schadenersatz in vollem Umfang verlangen. Eratzlieferungen, Reparaturen oder Nachbesserungsarbeiten unterliegen ebenfalls der Gewährleistung gemäß den vorstehenden Bedingungen. Der Lieferant haftet dafür, dass durch Lieferungen / Leistungen Patente oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Entsprechende Lizenzgebühren trägt der Lieferant.
6. Zeichnungen
Alle Skizzen / Zeichnungen / Werkzeuge usw., die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, ebenso die vom Lieferanten nach unseren Angaben angefertigten Skizzen / Zeichnungen / Werkzeuge usw. bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns nach Erledigung des Auftrages unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Unsere Bestellungen sind grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse und vertraulich zu behandeln.
7. Kennzeichnung
Alle an uns zur Lieferung kommenden Teile sind nach unseren Angaben zu kennzeichnen. Alle Teile müssen neutral, ohne Herstellerzeichen an uns geliefert werden.
8. Lieferung / Versand
Alle Liefergegenstände sind in sachgerechter, neutraler Verpackung zu liefern. Der Lieferant haftet für die richtige Zustellung der Ware, insbesondere für Fehldispositionen sowie für ein vollständiges, ordnungsgemäßes Ausfüllen der Versandpapiere. Der Lieferant hat die in Betracht kommenden Bestimmungen der Bundesbahn, Schifffahrt usw. einzuhalten.
9. Warenursprung
Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbestimmungen des Präferenzabkommens der EG erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.
10. Rechnungen
Rechnungen müssen in zweifacher Ausfertigung gesondert durch die Post zugesandt werden. Auf keinen Fall dürfen Rechnungen den Waren beigefügt werden. Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und den Preisen der Bestellung entsprechen, damit eine genaue Rechnungsprüfung möglich ist.
11. Zahlungen
Zahlungen erfolgen nach vollständigem Eingang der Ware / Rechnung innerhalb 8 Tagen mit 3 % Skonto, 14 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt einwandfreier Güte der Ware. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Lieferanten wird durch die Zahlung nicht bestätigt.
12. Erfüllungsort / Gerichtstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten jedweder Art ist unser Niederlassungsort. Es gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht.
13. Ausschließliche Geltung
Bedingungen des Lieferanten, die von unseren Einkaufs-bedingungen abweichen, sind für uns nicht verbindlich. Soweit abweichende Bedingungen in der Auftragsbestätigung enthalten sein sollten, wird ihnen bereits hiermit widersprochen. Soweit eine der vorstehenden Vereinbarungen rechtsunwirksam sein sollte, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Vereinbarung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.